Wann endet das Wettbewerbsverbot?
Das Wettbewerbsverbot gilt schon innerhalb der Vor-GmbH bzw. ab dem Beitritt des Gesellschafters zur GmbH und endet mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH oder der Beendigung der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft.
Wie lange kann ein Wettbewerbsverbot gelten?
zwei Jahre
Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden. Klare Regelung und eindeutige Formulierung sind Pflicht. Das Wettbewerbsverbot darf für maximal zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
Wann ist ein Wettbewerbsverbot unwirksam?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO i.V.m. § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten.
Kann ein Wettbewerbsverbot einseitig gekündigt werden?
§ 75a HGB hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, einseitig auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten.
Wann ist ein Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichtig?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist regelmäßig nichtig, wenn die Vereinbarung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus dieser Vereinbarung Rechte herleiten.
Was passiert wenn man gegen das Wettbewerbsverbot verstößt?
Verstößt der Arbeitnehmer während des Anstellungsverhältnisses gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot, stellt dieser Verstoß i.d.R. einen wichtigen Grund dar, der den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt (BAG v. 26.6.2008, NZA 2008, 1416).
Wie kann man ein Wettbewerbsverbot umgehen?
In einigen Fällen können Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot dadurch umgehen, dass es unverbindlich wird. Das kann zum Beispiel dann geschehen, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben für das Wettbewerbsverbot hält.
Wie hoch ist die karenzentschädigung?
Höhe und Berechnung der Karenzentschädigung? Wie bereits erwähnt, beträgt die gesetzliche Mindesthöhe der Karenzentschädigung 50 Prozent der zuletzt gezahlten Leistungen (§ 74 Abs. 2 HGB).
Wer zahlt bei Wettbewerbsverbot?
Für die Dauer des Wettbewerbsverbots muss der Arbeitgeber ihm oder ihr deswegen eine sogenannte Karenzentschädigung zahlen. Diese soll die aus dem Wettbewerbsverbot resultierenden finanziellen Nachteile ausgleichen.